4. Die Kinderrechte illustriert (Kinderrechtskarten)
Living Democracy » Textbooks » Kinderrechte erkunden » Teil III: Dokumente und Unterrichtsmaterialien » 4. Die Kinderrechte illustriert (Kinderrechtskarten)Die Kinderrechte waren zu Beginn in erster Linie ein juristisches Instrument. Für die Schule ist aber klar, dass es gilt, die einzelnen Artikel aus Sicht der Zielgruppe zu verstehen und zu interpretieren. Die Illustrierten Kinderrechtskarten helfen dabei, sich mehr und mehr diesem Ziel des Verstehens und Anwenden mehr und mehr anzunähern. Die Karten können unterschiedlich genutzt werden. Hier einige Beispiele.
- Bild und Text gemeinsam ausschneiden und zu doppelseitigen Karten zusammenkleben. So entstehen Lernkarten. SchülerInnen können sich selbst testen oder sich gegenseitig unterstützten.
- Bilder ausschneiden und nach unterschiedlichen Kriterien ordnen:
- Nach den vier Ordnungskriterien (Teilhaben: Unser Recht auf Partizipation, Unser Potenzial ausschöpfen: Das Recht, unsere Persönlichkeit zu entwickeln, Gut leben: Unser Recht auf überleben, Vor Schaden geschützt sein: Unser Recht auf Schutz)
- Nach der persönlichen Bewertung: Was ist in meinem Leben wichtig? Welche Fragen hat mein Land, meine Gemeinde, meine Schule speziell zu beachten?
- Illustrationen ausschneiden, Zeitungen und Illustrierte nach Bildern zu durchsuchen, die ähnliche Themen darstellen.
- Den Versuch unternehmen, sich von den Illustrationen anregen zu lassen und eine eigene Illustration zu zeichnen.
- Illustrationen stark vergrössern, von den SchülerInnen kolorieren lassen (eventuell einrahmen) und als Schmuck in Schulzimmern und Pausenhallen aufhängen.
- Illustrationen mit eigenen Erlebnissen kombinieren und kleine Broschüren erstellen.
Artikel 1 |
Definition des Kindes Ein Kind ist jeder Mensch, der noch nicht 18 Jahre alt ist.
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Artikel 2 |
Diskriminierungsverbot Kein Kind darf wegen Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, Meinung, Herkunft, Reichtum, Behinderung oder Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe benachteiligt werden.
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Artikel 3 |
Das Wohl des Kindes ist vorrangig In allen Gesetzen und gerichtlichen Entscheidungen gilt, dass das Wohlergehen des Kindes an oberster Stelle steht.
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Artikel 4 |
Durchsetzung der Rechte Jeder Staat muss so gut wie möglich darauf achten, dass die Kinderrechte eingehalten werden.
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Artikel 5 |
Respekt gegenüber der Elternrechte Jeder Staat muss darauf achten, dass die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern so eingehalten werden, dass Kinder ihre Rechte ausüben können. (Regierungen müssen die Rechte und Pflichten der Eltern, der Mitglieder der weiteren Familie und des Vormunds respektieren, indem sie Kinder und Jugendliche beraten und anleiten, wie sie ihre Rechte ausüben können.) |
Artikel 6 |
Überleben und Entwicklung des Kindes Jedes Kind hat ein Recht auf Leben und Überleben. Der Staat muss darauf achten, dass sich Kinder und Jugendliche gut entwickeln können. |
Artikel 7 |
Name und Staatsangehörigkeit Jedes Kind hat bei seiner Geburt das Recht einen Namen zu erhalten, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben und on den Eltern betreut zu werden. |
Artikel 8 |
Schutz der Identität Jedes Kind hat das Recht, seinen Namen und seine Staatsangehörigkeit und seine Familienbeziehungen zu behalten oder wiederherzustellen. |
Artikel 9 |
Trennung von den Eltern Jedes Kind hat das Recht, bei seinen Eltern zu leben, ausser wenn man sie vor ihren Eltern schützen muss. Wenn ein Kind von seinen Eltern getrennt werden muss, hat es das Recht angehört zu werden. Wenn das Kind von den Eltern getrennt wird, hat es das Recht zu erfahren, wo seine Eltern sind. |
Artikel 10 |
Familienzusammenführung Jedes Kind hat das Recht, jeden Staat verlassen in ihr eigenes Land reisen zu können um mit seiner Familie wieder zusammen zu sein. |
Artikel 11 |
Rechtswidrige Ausschaffung und Nichtrückführung Jeder Staat muss gegen die Entführung von Kindern und Jugendlichen durch einen Elternteil oder eine andere Person in ein anderes Land und gegen die Nichtrückführung zu kämpfen. |
Artikel 12 |
Meinungsäusserung des Kindes Jedes Kind hat das Recht, seine Meinung zu allen Fragen oder Entscheidung zu äussern, die mit seinem Leben zu tun haben. Dies gilt vor allem für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren. Je älter Kinder und Jugendliche sind, desto mehr sollte ihre Meinung beachtet werden. |
Artikel 13 |
Freie Meinungsäusserung Jedes Kind hat das Recht darauf, seine Meinung frei zu äussern und über die Medien Informationen zu erhalten und zu verbreiten. Jedes Kind hat auch die Pflicht, seine Meinung so zu äussern, dass die Rechte von anderen Menschen respektiert werden. |
Artikel 14 |
Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit Jedes Kind hat das Recht, seinen Glauben, sein Gewissen und seine Religion frei auszuüben. Der Staat muss dabei die Rechte und Pflichten der Eltern respektieren, wenn Kinder ihre Rechte ausüben. |
Artikel 15 |
Versammlungsfreiheit Jedes Kind hat das Recht, sich mit anderen Kindern zusammen zu schliessen, einem Verein beizutreten oder einen Verein zu gründen solange die Rechte von anderen Menschen dadurch nicht verletzt werden. |
Artikel 16 |
Schutz des Privatlebens Jedes Kind hat das Recht darauf, dass sich niemand in sein Privatleben, in seine Familie, seine Wohnung oder seinen Briefwechsel einmischen darf. Jedes Kind hat ausserdem das Recht, dass niemand seine Ehre verletzt. |
Artikel 17 |
Zugang zu angemessener Information Jeder Staat muss dafür sorgen, dass Kinder Zugang zu Informationen durch verschiedene Medien haben und sich Wissen aneignen können, das für sie und ihr Wohlergehen wichtig ist. Der Staat hat auch die Aufgabe, Kinder vor schädlichen Informationen zu schützen. |
Artikel 18 |
Verantwortung der Eltern Die Eltern oder der Vormund sind gemeinsam für die Erziehung des Kindes verantwortlich. Der Staat hat die Aufgabe, sie bei dieser Aufgabe zu unterstützen und zum Beispiel für eine Betreuung zu sorgen, wenn die Eltern arbeiten müssen. |
Artikel 19 |
Schutz vor Misshandlung Der Staat hat die Aufgabe, das Kind vor Misshandlung durch seine Eltern oder andere Personen zu schützen. Jedes Kind hat auch das Recht zu lernen, wie jede Art von Missbrauch verhindert und behandelt werden kann. |
Artikel 20 |
Junge Menschen ohne Familie Jedes Kind, das nicht in seiner Familie lebt, hat das Recht auf besonderen Schutz und Unterstützung. Es hat dann das Recht auf eine Pflegefamilie oder auf eine Betreuung in einer geeigneten Einrichtung, die auf seine Herkunft, Religion, Kultur oder Sprache Rücksicht nimmt. |
Artikel 21 |
Adoption Ein Kind darf dann adoptiert werden, wenn die Adoption in einem Land zugelassen, anerkannt und genehmigt ist und sie zum Wohlergehen des Kindes ist. |
Artikel 22 |
Flüchtlingskinder Jedes Kind, das gezwungen wurde sein Land zu verlassen, das ein Flüchtlingskind ist und Asyl sucht, hat das Recht auf besonderen Schutz und Unterstützung durch den Staat. |
Artikel 23 |
Behinderte Kinder Jedes Kind, das behindert ist, hat das Recht auf besondere Betreuung und Bildung. Es soll ihm dabei geholfen werden, selbstständig zu werden und aktiv an einer Gemeinschaft teilnehmen zu können. |
Artikel 24 |
Gesundheit und medizinische Dienste Jedes Kind hat das Recht auf bestmögliche medizinische Versorgung. Der Staat hat die Pflicht, gegen Kindersterblichkeit zu kämpfen, die medizinische Versorgung für junge Menschen sicherzustellen, falsche Ernährung und Krankheiten zu bekämpfen, die medizinische Versorgung für werdende und junge Mütter zu garantieren, die Gesundheitserziehung zugänglich zu machen, die Prävention im Gesundheitsbereich zu entwickeln und überlieferte Bräuche, die den Kindern schaden, abzuschaffen. |
Artikel 25 |
Überprüfung einer Einweisung Jedes Kind, dass von einer Behörde zu seinem Schutz, zur Betreuung oder Behandlung in eine Einrichtung eingewiesen wurde, hat das Recht darauf, dass diese Einweisung überprüft wird. |
Artikel 26 |
Soziale Sicherheit Jedes Kind hat das Recht auf soziale Leistungen wie zum Beispiel eine Sozialversicherung. Der Staat gibt dem Kind diese Leistungen mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Situation der Familie oder der Betreuungspersonen. |
Artikel 27 |
Lebensstandard Jedes Kind hat das Recht auf einen für seine körperliche, geistige, seelische, moralische und soziale Entwicklung angemessenen Lebensstandard. Dafür sind vor allem die Eltern oder der Vormund verantwortlich. Der Staat hat die Aufgabe, diese dabei zu unterstützen. |
Artikel 28 |
Bildung Jedes Kind hat das Recht auf Bildung und Schule. Der Staat hat die Aufgabe, den Besuch der Grundschule kostenlos und verpflichtend zu machen und den Zugang zu höheren Schulen für alle Kinder und Jugendliche in gleicher Weise offen zu halten. Der Staat hat die Pflicht, darauf zu achten, dass in der Schule Kinder und Jugendliche angemessen behandelt werden und nicht in ihrer Menschenwürde verletzt werden. Es ist auch die Pflicht des Staates, sich international dafür einzusetzen, dass es immer weniger Kinder und Jugendliche geben soll, die nicht lesen und schreiben können. |
Artikel 29 |
Bildungsziele Bildung durch die Schule muss so sein, dass sie die Persönlichkeit und die Begabungen des Kindes fördert, das Kind auf das Leben als Erwachsener vorbereitet, die Menschenrechte respektiert und die Kultur und die Werte des eigenen Landes und anderer Länder achtet. |
Artikel 30 |
Kinder von Minderheiten Jedes Kind, das einer Minderheit angehört, hat das Recht seine eigene Kultur zu pflegen, sich zu seiner Religion zu bekennen und seine eigene Sprache zu verwenden. |
Artikel 31 |
Ruhe, Spiel und Freizeit Jedes Kind hat das Recht auf Ruhe und auf Freizeit, in der es spielen und frei am kulturellen und künstlerischen Leben teilnehmen kann. |
Artikel 32 |
Kinderarbeit Jedes Kind hat das Recht vor jeder Art von Ausbeutung und wirtschaftlicher Arbeit, die seine Bildung oder Entwicklung schaden könnte, geschützt zu werden. Der Staat hat die Aufgabe, ein Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit, die Anzahl von Stunden pro Tag und die Arbeitsbedingungen festzulegen. |
Artikel 33 |
Schutz vor Drogen Jedes Kind hat das Recht, vor der Produktion und dem Handel von illegalen Drogen geschützt zu werden. |
Artikel 34 |
Schutz vor sexueller Ausbeutung Jedes Kind hat das Recht, vor sexueller Ausbeutung und Missbrauch und vor Prostitution und Pornographie geschützt zu werden. |
Artikel 35 |
Schutz vor Verkauf und Handel Der Staat muss alles unternehmen, dass Kinder und Jugendliche nicht verkauft oder entführt werden und mit ihnen nicht Handel betrieben wird. |
Artikel 36 |
Schutz vor anderen Formen von Ausbeutung Jedes Kind hat das Recht, vor anderen Formen von Ausbeutung geschützt zu werden (z.B. betteln). |
Artikel 37 |
Folter und Freiheitsentzug Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor Folter, grausamer Behandlung oder Bestrafung und rechtswidriger Verhaftung oder anderen Arten der Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit. Der Staat hat die Aufgabe, die Todesstrafe und die lebenslange Freiheitsstrafe für junge Menschen zu verbieten. Wenn einem Kind die Freiheit entzogen wurde, hat es das Recht auf eine menschliche und respektvolle Behandlung. Wenn ein Kind oder Jugendlicher verhaftet wird, muss er getrennt von Erwachsenen inhaftiert sein, mit seiner Familie in Verbindung bleiben können und ein Recht auf rechtlichen Beistand haben. |
Artikel 38 |
Kriege und bewaffnete Konflikte Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren haben das Recht, nicht an Kriegen und bewaffneten Konflikten teilnehmen zu müssen. Wenn Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren von einem Krieg betroffen sind, hat der Staat die Pflicht, sie besonders zu schützen. |
Artikel 39 |
Wiedereingliederung und Resozialisierung Jedes Kind, das Opfer von bewaffneten Konflikten, von Folter, Vernachlässigung oder Ausbeutung geworden ist, hat das Recht auf angemessene Betreuung, damit es wieder physisch und psychisch gesund werden kann und in eine Gemeinschaft eingegliedert werden kann. |
Artikel 40 |
Jugendgerichtsbarkeit Jedes Kind, das beschuldigt wird, ein Verbrechen begangen zu haben, hat das Recht darauf, vor Gericht mit Würde behandelt zu werden. Es gilt als unschuldig, bis seine Schuld bewiesen ist. Jedes Kind hat das Recht auf einen fairen Prozess, auf einen Übersetzer falls nötig und auf den Schutz seiner Privatsphäre und darauf, die Entscheidung des Gerichts überprüfen zu lassen. Der Staat hat die Aufgabe, ein Mindestalter festzulegen, ab wann ein junger Mensch eine Strafe verbüssen muss. Der Staat hat ausserdem die Aufgabe, andere Möglichkeiten als Gefängnis für verurteilte Kinder und Jugendliche bereit zu stellen. |