5.4 Die Funktion des Rechts

Living Democracy » Textbooks » Demokratie lehren » Kapitel 5 – Für Gerechtigkeit sorgen » 5.4 Die Funktion des Rechts
Ziele

Antike Philosophen sind unterschiedlichen Wertvorstellungen gefolgt, um die Funktion des Rechts zu bestimmen.

Ihre Wertorientierungen verweisen auf unterschiedliche Gesellschafts- und Herrschaftsformen.

Erkenntnisziel: Theorien liefern uns einen Bezugsrahmen zur Reflexion unserer Alltagserfahrung. Wir lassen uns in unserer Wertorientierung von unseren Inte-ressen leiten.

Die Lernenden machen sich ihre Wertorientierung bewusst und beziehen sie auf die Menschenrechte.

Material Handout (Klassensatz).

Verfahren

  1. Die Lernenden bilden Dreier- oder Vierergruppen und bearbeiten das Handout.
  2. Die Gruppen versuchen die einzelnen Verhaltensregeln der entsprechenden Zweckbestimmung des Rechts zuzuordnen. Sie begründen ihre Zuordnung schriftlich (15 – 20 Minuten).
  3. Die Gruppen vergleichen ihre Ergebnisse im Plenum.
  4. Die Lernenden entscheiden, welche Zweckbestimmung des Rechts sie am meisten überzeugt und welche sie am nachdrücklichsten ablehnen. Sie begründen ihre Entscheidungen schriftlich. (Kurzer Arbeitsauftrag, in Einzel- und Stillarbeit, ca. 5 Min.).
  5. Im Plenum vergleichen die Lernenden ihre Entscheidungen und ihre Begründungen. Die Lehrperson moderiert den Austausch und die anschließende Diskussion. Falls die Lernenden sich nicht auf die Menschenrechte beziehen, bringt die Lehrperson diese als Bezugsrahmen ein.

Erweiterung

Reflexion in der Klasse:

  • Welchen Regeln folgt ihr in Eurer Alltagspraxis? Entsprechen sie dem Funktionsprinzip des Rechts, das ihr gewählt habt?
  • Überprüft, wie Ihr Euch verhaltet bei Regeln, die dem Funktionsprinzip des Rechts entsprechen, das ihr abgelehnt habt.

Handout

Was ist der Zweck des Rechts?

  1. Der Zweck des Rechts besteht darin, die Einzelnen daran zu hindern, die Rechte anderer Menschen zu verletzen (Aristoteles).
  2. Der Zweck des Rechts besteht darin, jeder Person das zu geben, was sie verdient (Aristoteles).
  3. Der Zweck des Rechts besteht darin, eine vollkommene Gesellschaft zu schaffen (Platon).
  4. Das Recht soll verhindern, dass Individuen durch Ungerechtigkeit Schaden zugefügt wird (Glaukon).
  5. Das Recht soll die Interessen der Herrschenden schützen. (Thrasymachos).
  6. Der Zweck des Rechts besteht darin, den sozialen Frieden zu wahren, indem es das Wohl aller sichert und das Verhalten einfordert, das der Gesellschaft nützt (Protagoras).
  7. Der Zweck des Rechts besteht darin, die Schwächsten zu schützen.

2. Regeln und Vorschriften

  1. Eltern, die Gewalt gegen ihre Kinder anwenden, werden mit Gefängnishaft bestraft.
  2. Der Staat garantiert Menschen ohne Arbeit ein Einkommen, das ihr Überleben sicherstellt.
  3. Arbeitsplätze werden an Bewerber und Bewerberinnen mit den besten Noten vergeben.
  4. Jede berufstätige Person zahlt einen Beitrag, um den Lebensunterhalt von Arbeitslosen zu sichern.
  5. Wer einer anderen Person Schaden zugefügt hat ist zum Schadensausgleich verpflichtet.
  6. Lehrpersonen machen ihre Schülerinnen und Schülern klar, dass die Gesetze unserer Gesellschaft vollkommen sind und sie ihnen unbedingten Gehorsam leisten müssen.
  7. Jede Person, die sich als Gegner unserer Gesellschaftsordnung zu erkennen gibt, wird in eine für Umerziehung eingewiesen.
  8. Erlaubt sind nur jene Handlungen, die der Staat zum Wohl der Allgemeinheit zugelassen hat.
  9. Nur wer Steuern zahlt ist bei Wahlen stimmberechtigt.
  10. Alle jungen Menschen müssen staatlich kontrollierten Organisationen angehören, damit sie einer nützlichen Arbeit nachgehen können.
  11. Unternehmen müssen Abgas- und Staubfilter in ihre Schlote und Kamine einbauen.
  12. Niemand darf Gedanken verbreiten, die von der Regierung nicht als gültig anerkannt sind.
  13. Der Staat ist berechtigt, Enteignungen vorzunehmen, falls diese dem Interesse der Allgemeinheit dienen.
  14. Unternehmenschefs sind berechtigt, private Sicherheitsdienste einzurichten.
  15. Es ist verboten, das Haus einer anderen Person ohne deren Erlaubnis zu betreten.